Hausordnung Unterkünfte

Hausordnung für Unterkünfte

rheinblick, Stand August 2026

Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gilt für alle Personen, die in einer Unterkunft übernachten.


A Kontakt und Notruf

Vermieter, werktags 09:00 bis 16:00 Uhrinfo@rheinblick.de, WhatsApp 0156 78382051
Feuerwehr und Rettungsdienst112
Polizei110
Gas, Wasser, Sanitär, nur im NotfallTop Service, +49 7741 5842
Abfallkalenderabfall-landkreis-waldshut.de

Ein Notfall liegt vor bei unmittelbarer Gefahr für Gebäude oder Personen, etwa Wasserrohrbruch oder Gasgeruch. Alles andere wird werktags gemeldet. Wer einen Notruf abgesetzt hat, informiert den Vermieter unverzüglich.

Bei Gasgeruch: kein Licht einschalten, keine Schalter betätigen, Fenster öffnen, Haupthahn schließen, Notruf wählen, Gebäude verlassen.


B Ruhe


C Rauchen, Tiere, Besuch


D Zugang und Schlüssel


E Heizen und Lüften


F Küche, Bad, Abfall


G Fahrzeuge und Werkzeug


H Technik und Einrichtung


I Sicherheit und Videoüberwachung


J Abreise


M1 Gemeinsam genutzte Unterkünfte

In manchen Unterkünften sind Zimmer an verschiedene Firmen vergeben. Dann gilt zusätzlich:

K Verstöße

Bei Verstößen wird abgemahnt. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann der Vertrag gekündigt werden. Kosten für Reinigung, Instandsetzung und Ersatz werden nach Nachweis berechnet, die Beträge stehen in der Preisliste für Zusatzleistungen. Der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich.


Was hier bewusst nicht steht

Diese Fassung gilt für Gäste. Für Dauermieter gilt weiterhin die ausführliche Hausordnung vom April 2026. Nicht übernommen wurden Regelungen, die nur Dauermieter betreffen oder dem Beherbergungsgeschäft widersprechen: Untervermietung nach § 540 BGB, das Verbot der Kurzzeitvermietung und der gewerblichen Nutzung, Batteriewechsel an Rauchwarnmeldern durch den Bewohner, Winterdienst durch die Bewohner, Keller und Abstellräume, Aufzugnutzung durch Kinder, Blumenkästen, Sichtschutzmatten und Satellitenschüsseln.

Der Winterdienst bleibt Sache des Vermieters. Eine Abwälzung auf Gäste wäre unwirksam und würde die Verkehrssicherungspflicht nicht übertragen.