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Die 8-Tage-Meldepflicht in der Schweiz.

Wer aus der EU Mitarbeiter in die Schweiz entsendet, meldet den Einsatz vorab an. Was das für Ihre Terminplanung bedeutet.

Grundlage

Melden statt bewilligen

Betriebe aus der EU und der EFTA dürfen bis zu 90 effektive Arbeitstage im Kalenderjahr ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz tätig sein. Dafür gilt eine Meldepflicht. Die Meldung läuft online über das Unternehmensportal des Bundes, einmalige Registrierung, kostenlos. Verantwortlich ist der entsendende Betrieb, nicht der Auftraggeber und nicht der Vermieter der Unterkunft.

Ab dem ersten Tag

Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist jeder Einsatz meldepflichtig, auch ein einzelner Tag. Dasselbe gilt unter anderem für Reinigung, Bewachung, Gastgewerbe und Garten- und Landschaftsbau.

Acht meldefreie Tage

Außerhalb dieser Branchen bleiben pro Kalenderjahr acht Tage meldefrei. Wer darüber kommt, meldet ab dem neunten Tag, und zwar rückwirkend für den ganzen Einsatz.

Je Einsatzort

Jeder Einsatzort wird einzeln gemeldet. Wechselt die Baustelle, braucht es eine neue Meldung, auch wenn dieselben Leute im selben Zeitraum arbeiten.

Fristen

Acht Tage sind acht Tage

Vorlauf

Melden, dann warten

Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen, und die Arbeit darf vor Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen werden. Der Tag der Meldung zählt mit, Wochenenden ebenfalls. Für kurzfristige Einsätze ist das die härteste Grenze in der ganzen Planung.

Kontingent

90 Tage je Kalenderjahr

Das Kontingent gilt für den Betrieb und für die entsandte Person. Ob an einem Tag eine oder zehn Personen arbeiten, ändert am Verbrauch nichts: Es zählt der Tag, nicht der Kopf. Über 90 Tage hinaus braucht es eine Bewilligung des Einsatzkantons, auf die kein Anspruch besteht.

Änderung

Neue Meldung ohne neue Frist

Verschiebt sich der Zeitraum oder ändert sich der Einsatzort, ist vor Beginn eine neue Meldung mit Verweis auf die bestehende nötig. Eine neue Acht-Tage-Frist löst das in diesen Fällen nicht aus.

Unterkunft

Was das mit der Unterbringung zu tun hat

Im Meldeverfahren bestätigt der entsendende Betrieb die Einhaltung der schweizerischen Mindestarbeitsbedingungen. Dazu gehört nach Art. 3 EntsG auch, dass die Unterkunft dem ortsüblichen Standard entspricht. Geprüft wird das nicht beim Vermieter, sondern beim Arbeitgeber.

Unterkunft und Nachweis
rheinblick
Meldung
Arbeitgeber
Mindestlohn im Formular
Arbeitgeber
Kontrolle
Kanton

Wir stellen auf Wunsch für jede bei uns wohnhafte Person eine Meldebestätigung mit Anschrift und Zeitraum aus. Was das für den Standard der Unterkunft heißt, steht unter Standard und Compliance. Die sozialversicherungsrechtliche Seite ist ein anderes Thema, siehe A1-Bescheinigung. Offizielle Quellen: das SECO zur Entsendung und das Meldeportal auf EasyGov. Dieser Text ist eine Übersicht für die Praxis, keine Rechtsberatung, und die Vorschriften ändern sich.

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