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Die 8-Tage-Meldepflicht in der Schweiz.
Wer aus der EU Mitarbeiter in die Schweiz entsendet, meldet den Einsatz vorab an. Was das für Ihre Terminplanung bedeutet.
Grundlage
Melden statt bewilligen
Betriebe aus der EU und der EFTA dürfen bis zu 90 effektive Arbeitstage im Kalenderjahr ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz tätig sein. Dafür gilt eine Meldepflicht. Die Meldung läuft online über das Unternehmensportal des Bundes, einmalige Registrierung, kostenlos. Verantwortlich ist der entsendende Betrieb, nicht der Auftraggeber und nicht der Vermieter der Unterkunft.
Ab dem ersten Tag
Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist jeder Einsatz meldepflichtig, auch ein einzelner Tag. Dasselbe gilt unter anderem für Reinigung, Bewachung, Gastgewerbe und Garten- und Landschaftsbau.
Acht meldefreie Tage
Außerhalb dieser Branchen bleiben pro Kalenderjahr acht Tage meldefrei. Wer darüber kommt, meldet ab dem neunten Tag, und zwar rückwirkend für den ganzen Einsatz.
Je Einsatzort
Jeder Einsatzort wird einzeln gemeldet. Wechselt die Baustelle, braucht es eine neue Meldung, auch wenn dieselben Leute im selben Zeitraum arbeiten.
Fristen
Acht Tage sind acht Tage
Melden, dann warten
Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen, und die Arbeit darf vor Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen werden. Der Tag der Meldung zählt mit, Wochenenden ebenfalls. Für kurzfristige Einsätze ist das die härteste Grenze in der ganzen Planung.
90 Tage je Kalenderjahr
Das Kontingent gilt für den Betrieb und für die entsandte Person. Ob an einem Tag eine oder zehn Personen arbeiten, ändert am Verbrauch nichts: Es zählt der Tag, nicht der Kopf. Über 90 Tage hinaus braucht es eine Bewilligung des Einsatzkantons, auf die kein Anspruch besteht.
Neue Meldung ohne neue Frist
Verschiebt sich der Zeitraum oder ändert sich der Einsatzort, ist vor Beginn eine neue Meldung mit Verweis auf die bestehende nötig. Eine neue Acht-Tage-Frist löst das in diesen Fällen nicht aus.
Unterkunft
Was das mit der Unterbringung zu tun hat
Im Meldeverfahren bestätigt der entsendende Betrieb die Einhaltung der schweizerischen Mindestarbeitsbedingungen. Dazu gehört nach Art. 3 EntsG auch, dass die Unterkunft dem ortsüblichen Standard entspricht. Geprüft wird das nicht beim Vermieter, sondern beim Arbeitgeber.
- Unterkunft und Nachweis
- rheinblick
- Meldung
- Arbeitgeber
- Mindestlohn im Formular
- Arbeitgeber
- Kontrolle
- Kanton
Wir stellen auf Wunsch für jede bei uns wohnhafte Person eine Meldebestätigung mit Anschrift und Zeitraum aus. Was das für den Standard der Unterkunft heißt, steht unter Standard und Compliance. Die sozialversicherungsrechtliche Seite ist ein anderes Thema, siehe A1-Bescheinigung. Offizielle Quellen: das SECO zur Entsendung und das Meldeportal auf EasyGov. Dieser Text ist eine Übersicht für die Praxis, keine Rechtsberatung, und die Vorschriften ändern sich.
Fragen
Was vor der Meldung zu klären ist
Wie lange vor Arbeitsbeginn muss ein Einsatz in der Schweiz gemeldet werden?
Spätestens acht Tage vor Beginn der Arbeiten. Der Tag der Meldung zählt mit, gearbeitet werden darf erst nach Ablauf der acht Tage. Wochenenden zählen mit.
Gilt die Meldepflicht auch für kurze Einsätze?
Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie in weiteren Branchen ab dem ersten Tag. In anderen Branchen gibt es acht meldefreie Tage pro Kalenderjahr.
Wie viele Tage darf ein Betrieb ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten?
90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das Kontingent gilt für den Betrieb und für die entsandte Person. Ob an einem Tag eine oder zehn Personen im Einsatz sind, ändert am Verbrauch nichts.
Muss die Unterkunft in der Meldung angegeben werden?
Gemeldet wird jeder Einsatzort einzeln. Der entsendende Betrieb bestätigt im Verfahren ausserdem, dass die Unterbringung dem ortsüblichen Standard entspricht. rheinblick stellt dafür auf Wunsch eine Meldebestätigung je Person mit Anschrift und Zeitraum aus.
Einsatz in der Schweiz geplant?
Personen, Zeitraum, Einsatzort. Sie bekommen ein gerechnetes Angebot mit Verfügbarkeit und Festpreis, keine Preisliste.
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