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Die A1-Bescheinigung für Einsätze in der Schweiz.

Sie weist nach, in welchem Land Ihre Leute sozialversichert bleiben. Ohne sie wird es bei einer Kontrolle teuer.

Grundlage

Ein Nachweis, kein Antrag auf Zugang

Wer vorübergehend in einem anderen Staat arbeitet, bleibt in der Regel im Heimatland sozialversichert. Die A1 belegt das. Die Schweiz wendet die europäischen Koordinierungsregeln über das Freizügigkeitsabkommen an, sie gehört also dazu. Es gibt keine Bagatellgrenze: Auch ein Tag Montage ist sozialversicherungsrechtlich eine Entsendung.

Vor dem Einsatz

Die Bescheinigung wird im Voraus beantragt, nicht nachträglich. Wer ohne anreist und kontrolliert wird, riskiert Bußgelder und im Zweifel eine Nachversicherung im Einsatzland.

Mitführen

Die Bescheinigung gehört zu den Papieren, die der Mitarbeiter dabeihat, digital oder auf Papier. Kontrolliert wird auf der Baustelle, nicht in der Personalabteilung.

Je Person

Ausgestellt wird pro Person und Einsatz, nicht pro Betrieb. Kommt jemand später dazu, braucht er eine eigene, auch wenn das Projekt längst läuft.

Verfahren

Elektronisch, mit Vorlauf

Antrag

Nur noch digital

Für Entsendungen in EU- und EFTA-Staaten sowie in die Schweiz läuft der Antrag elektronisch, aus Deutschland über das SV-Meldeportal oder ein geprüftes Abrechnungsprogramm. Zuständig ist die Krankenkasse des Mitarbeiters, bei privat Versicherten die jeweilige Stelle der Rentenversicherung. Betriebe aus anderen EU-Staaten beantragen bei ihrem heimischen Träger.

Dauer

Rund drei Arbeitstage

So lange dauert die Rückmeldung in der Regel. Zusammen mit der Meldefrist für den Arbeitsmarkt heißt das: Wer heute disponiert, startet frühestens in gut einer Woche. Genau diese Woche ist der Grund, warum kurzfristige Einsätze scheitern, nicht die Unterkunft.

Drittstaaten

Andere Bescheinigung

Für Mitarbeiter ohne EU- oder Schweizer Staatsangehörigkeit gilt bei Entsendungen aus Deutschland in die Schweiz das bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Statt der A1 gibt es eine Entsendebescheinigung, seit dem 1. Januar 2026 ebenfalls elektronisch. Wer viel mit Drittstaatsangehörigen arbeitet, plant hier mehr Vorlauf ein.

Abgrenzung

Zwei Themen, die ständig verwechselt werden

Die A1 sagt, wo jemand versichert ist. Die Meldung sagt, dass jemand arbeiten darf. Beides muss vorliegen, beides läuft über verschiedene Stellen, und keines ersetzt das andere.

A1
Sozialversicherung
Meldeverfahren
Arbeitsmarkt
Zuständig
Heimatland und Schweiz
Beides erledigt
Arbeitgeber

Wie das Meldeverfahren abläuft, steht unter 8-Tage-Meldepflicht. Was wir zur Unterbringung beisteuern, unter Standard und Compliance. Offizielle Quelle für Entsendungen aus Deutschland: die DVKA. Dieser Text ist eine Übersicht für die Praxis, keine Rechtsberatung, und die Verfahren ändern sich.

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